Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. April 2015
§ 224

§ 224 – Beleihung Privater

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ohne Zustimmung des Bundesrates Aufgaben und Befugnisse eines oder beider Sicherungsfonds einer juristischen Person des Privatrechts zu übertragen, wenn diese bereit ist, die Aufgaben des Sicherungsfonds zu übernehmen und hinreichende Gewähr für die Erfüllung der Ansprüche der Entschädigungsversicherten bietet. Eine juristische Person bietet hinreichende Gewähr, wenn die Personen, die nach Gesetz oder Satzung die Geschäftsführung und Vertretung der juristischen Person ausüben, zuverlässig und geeignet sind, normal normal sie über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Ausstattung und Organisation, insbesondere für die Beitragseinziehung, die Leistungsbearbeitung und die Verwaltung der Mittel, verfügt und dafür eigene Mittel im Gegenwert von mindestens 1 Million Euro vorhält und normal normal sie nachweist, dass sie zur Organisation insbesondere der Beitragseinziehung, der Leistungsbearbeitung und der Verwaltung der Mittel im Zeitpunkt der Bestandsübertragung gemäß § 222 Absatz 2 in der Lage ist. normal normal normal arabic Auch ein nach § 8 zugelassenes Unternehmen kann beliehen werden. Durch die Rechtsverordnung nach Satz 1 kann sich das Bundesministerium der Finanzen die Genehmigung der Satzung und von Satzungsänderungen der juristischen Person vorbehalten. (2) Im Fall der Beleihung nach Absatz 1 tritt die juristische Person des Privatrechts in die Rechte und Pflichten des jeweiligen Sicherungsfonds ein. § 223 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. Eine Übertragung der Vermögensmasse erfolgt nicht. Auf eine juristische Person des Privatrechts, die mit den Rechten und Pflichten eines Sicherungsfonds beliehen wurde, finden folgende Vorschriften entsprechend Anwendung: § 23 Absatz 1 und 2 bis 6; normal normal § 24 mit der Maßgabe, dass sich die Regelung nach Absatz 1 Satz 1 nur auf die Mitglieder des Aufsichtsrats sowie auf die Person, die die Funktion der internen Revision wahrnimmt, bezieht; normal normal § 25; normal normal § 26 Absatz 1 und 2, 5 und 6 mit der Maßgabe, dass die Risiken, denen das Unternehmen tatsächlich oder möglicherweise ausgesetzt ist, regelmäßig angemessen zu dokumentieren sind; normal normal § 28 Absatz 2; normal normal § 29 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass keine Compliance-Funktion vorzuhalten ist; normal normal § 30; normal normal § 32; normal normal § 47 Nummer 1 und 2 mit der Maßgabe, dass sich die Regelung nur auf die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Personen sowie auf die Bestellung eines Mitglieds des Aufsichtsrats oder der Person, die die Funktion der internen Revision wahrnimmt, und das Ausscheiden einer dieser Personen bezieht, und normal normal § 47 Nummer 5 bis 7 und 12. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Das Bundesministerium der Finanzen kann Aufgaben eines Sicherungsfonds an eine juristische Person des Privatrechts übertragen, wenn diese bereit ist, die Aufgaben zu übernehmen und die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.
  • Die juristische Person muss über geeignete Führungspersonen, ausreichende Mittel (mindestens 1 Million Euro) und die notwendige Organisation zur Erfüllung der Aufgaben verfügen.
  • Bei der Übertragung tritt die juristische Person in die Rechte und Pflichten des Sicherungsfonds ein, ohne dass eine Vermögensübertragung erfolgt.
  • Bestimmte Vorschriften gelten auch für die juristische Person, die mit den Rechten und Pflichten eines Sicherungsfonds belehnt wurde.
  • Das Bundesministerium kann die Genehmigung für die Satzung und Änderungen der juristischen Person vorbehalten.